ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
- Diese AGB kommen auf sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zur Anwendung, bei welchen die SIRO Beschläge- und Metallwarenfabrik GesmbH (im Folgenden kurz: SIRO) als Verkäufer und / oder Werkunternehmer / Auftragnehmer auftritt. Soweit diese AGB im Folgenden vom „Verkäufer“ oder von „SIRO“ sprechen, verstehen sie darunter die SIRO Beschläge- und Metallwarenfabrik GesmbH in ihrer Eigenschaft als Verkäufer im Sinne des Kaufvertragsrechts bzw Werkunternehmer / Auftragnehmer im Sinne des Werkvertragsrechts.
- Der Begriff Verkäufer umfasst – wie schon erwähnt – auch den Begriff des Werkunternehmers / Auftragnehmers im Sinne des Werkvertragsrechts. Der Begriff des Käufers umfasst dabei auch den Begriff des Werkbestellers / Auftraggebers im Sinne des Werkvertragsrechts.
- Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Käufer auch dann maßgeblich, wenn der Käufer durch einen Vertriebspartner von SIRO direkt beliefert wird. Allfällige entgegenstehende AGB des Vertriebspartners von SIRO kommen diesfalls im Verhältnis zwischen Käufer und SIRO nicht zum Tragen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Käufer ferner dann verbindlich, wenn der Käufer durch SIRO direkt beliefert wird, selbst wenn der Kunde die Bestellung beim Vertriebspartner von SIRO getätigt hat.
- Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter sind für den Verkäufer selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Käufer darauf Bezug genommen wird und der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, diese werden vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mündlich oder schriftlich, in seinen AGB oder sonstigen Vertragswerken ausdrücklich oder schlüssig ablehnt und dann trotzdem beim Verkäufer bestellt. Mit der Bestellung gibt er schlüssig zu verstehen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers letztlich doch akzeptiert und sich diesen vollinhaltlich unterwirft.
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer bzw gibt der Käufer schlüssig zu erkennen, dass ihm bekannt ist, dass der Verkäufer nur unter seinen AGB kontrahiert und der Käufer vor Vertragsabschluss auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB des Verkäufers hatte. Auf schriftliche Aufforderung durch den Käufer sendet der Verkäufer dem Käufer die AGB (per Mail, Post oder fernschriftlich) zu, wobei die Übermittlungsart im Belieben des Verkäufers steht, sich jedoch im Rahmen der üblichen Übermittlungsarten hält.
2. Angebot und Auftragsannahme und Leistungsumfang/-erbringung
- Die Angebote des Verkäufers, sowie Preis- und Lieferzeitangaben sind unverbindlich (freibleibend bzw. ohne Obligo). Aufträge sind erst dann bindend, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
- Der Verkäufer bestätigt eine Vertragsannahme stets schriftlich oder fernschriftlich, sofern nicht eine unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung des Verkäufers. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (zB Präsentationsunterlagen, Websites, Kataloge und Ähnliches) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
- Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Verkäufer ist der Käufer, sofern er Unternehmer ist, erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
- Ein Vertragsrücktritt durch den Käufer darf nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären.
3. Preise
- Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht auf der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine andere Währung angeführt ist.
- Der Verkäufer behält sich vor, bei allen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen für Roh- und Hilfsstoffe, Steuern, Transportkosten sowie Valuta-Änderungen, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Steuersenkungen werden im gleichen Maße an den Käufer weitergegeben.
- Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte / Datenschutz
- Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Verkaufshilfen und Prototypen bleiben Eigentum des Verkäufers.
- Die zur Verfügung gestellten Dokumente dürfen vom Käufer während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Käufer ist insofern nicht berechtigt, die Dokumente ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu vervielfältigen, zu verbreiten, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder Dritten für andere als für vom Vertrag mit SIRO umfasste Zwecke weiterzugeben. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 je Verstoß vom Käufer an den Verkäufer zu bezahlen.
- Der Käufer verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese Daten vor Zugriff und Missbrauch durch nichtberechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 je Verstoß vom Käufer an den Verkäufer zu bezahlen.
- Der Käufer verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 je Verstoß vom Käufer an den Verkäufer zu bezahlen.
- Es gilt die Datenschutzerklärung des Verkäufers.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Verkäufers durch den Käufer zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften. Eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Käufer zu anderen Zwecken ist unzulässig. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Verkäufers, abgesehen von der Weitergabe an zur Vertragsabwicklung notwendige Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte und Ähnliche, ist nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw mit Einwilligung des Verkäufers zulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Daten des Verkäufers zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal fünfzehn Jahre nach Abschluss der Aufträge zu speichern.
5. Versandbedingungen
- Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Verkäufers, dh 4452 Ternberg.
- Der Verkäufer ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
6. Gefahrenübergang
- Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, in jedem Fall auf den Käufer über.
- Der Verkäufer übernimmt für die rechtzeitige oder unversehrte Ankunft der Sendung keine Haftung.
7. Verpackung
- Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise zur Vermeidung von Schäden durch übliche Witterungseinflüsse unter normalen Transportbedingungen.
- Besondere Wünsche betreffend die Verpackung sind vom Käufer rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist eine Bekanntgabe dann, wenn ohne Verzugsfolgen und ohne Schwierigkeiten die gewünschte Verpackung durch den Verkäufer bzw dessen beauftragte Unternehmen durchgeführt werden kann. Erfolgt die Bekanntgabe der besonderen Verpackungsart nicht rechtzeitig im vorstehenden Sinn oder ist für die besondere Verpackungsart ein erheblicher Aufwand (insbesondere in zeitlicher, personeller oder kostentechnischer Sicht) erforderlich, so ist der Verkäufer berechtigt, die besondere Verpackungsart durch schriftliche Bekanntgabe abzulehnen. Die Sonderverpackung wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
- Für angebrochene Verpackungseinheiten wird ein Aufschlag für Bearbeitung und Manipulation verrechnet. Dieser beträgt mindestens 20 % des Wertes der angebrochenen Verpackungseinheit.
8. Transport
- Beschwerden zum Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten und zu dokumentieren. Von einer solchen Beschwerde ist der Verkäufer unverzüglich, wenn möglich zeitgleich zu verständigen.
9. Gewährleistung
- Sofern den kaufgegenständlichen Waren vom Verkäufer keine besondere Spezifikation oder Eigenschaftszusicherung zugrunde gelegt wird, gelten die Waren als mangelfrei, wenn sie die gewöhnlich im Verkehr für solche Waren vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Es ist dem Verkäufer jedoch unbenommen, in der Produktbeschreibung, im Anbot oder in der Annahmebestätigung – jedenfalls aber vor Vertragsabschluss – bestimmte Eigenschaften, Beschaffenheit oder Merkmale der Waren auszuweisen, die nicht als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts gelten und deren Fehlen / Vorhandensein somit keine Gewährleistungsansprüche auslösen.
- Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware schriftlich an den Verkäufer erfolgen und innerhalb von acht Tagen beim Verkäufer eintreffen, andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich substantiiert (dh, Mangel bzw Schäden sind detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben) schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung substantiiert schriftlich gerügt werden.
- Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.
- Ab Entstehen einer Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung, ein Einbau oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr erfolgen; ansonsten entfällt jede Gewährleistungspflicht.
- Eine Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen (siehe auch Punkt 10.).
- Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe trifft den Käufer.
- Ist der Käufer Unternehmer, so ist das Recht auf Gewährleistung auf 6 Monate und das Recht zum Gewährleistungs-Regress auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt bzw bei gebrauchten Waren vollständig ausgeschlossen.
- Ist der Käufer Unternehmer, so steht ihm das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl des Verkäufers zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist für den Käufer, sofern er Unternehmer ist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
10. Schadenersatz
- Eine allfällige Haftung des Verkäufers ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die vom Verkäufer nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Von dem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dis-positiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
- Der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere vom Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den Verkäufer, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- Soweit den Verkäufer im Einzelfall eine Pflicht zum Schadenersatz trifft, sind die daraus resultierenden Ansprüche der Höhe nach mit dem Auftragswert (Kaufpreis vor Steuern und Verpackung bzw Transport) beschränkt.
- Ist der Käufer Unternehmer, so verfallen seine Schadenersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
- Sofern sich der Verkäufer Dritter zur Vertragsabwicklung bedient und diese dem Käufer einen Schaden bei Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit zufügen, so haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber nur wenn der Dritte den Schaden nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht hat.
- Kommt es bei der Vertragsabwicklung zur unmittelbaren Schädigung dritter Personen, so haftet der Verkäufer für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB, unabhängig davon, ob diese dritten Personen in einem rechtlichen oder persönlichen Naheverhältnis zum Käufer stehen oder nicht.
11. Garantie
- Der Verkäufer gewährt grundsätzlich auf seine Produkte / Waren keine Garantie.
- Sofern vom Verkäufer ausnahmsweise für Produkte / Waren – dies betrifft vorrangig das vom Verkäufer vertriebene LED-Lichtsystem –vertraglich eine Garantie gewährt wird so gelten für diese die nachstehenden Einschränkungen.
- Die Pflichten von SIRO im Rahmen der Garantie sind darauf beschränkt, das mangelhafte Produkt nach Wahl von SIRO innerhalb einer angemessenen Frist entweder zu reparieren oder auszutauschen oder eine entsprechende Gutschrift über den Kaufpreis des Produktes auszustellen. Die Garantiefrist wird durch Reparatur- oder Austauschmaßnahmen nicht verlängert oder erneuert. SIRO kann auf eigenen Wunsch ein mangelhaftes Produkt durch ein Produkt ersetzen, das hinsichtlich Design und / oder Spezifikation geringfügige Abweichungen aufweist, soweit es keine vom mangelhaften Produkt negativ abweichenden Funktionen hat. SIRO ist berechtigt, dem Käufer die durch angeblich mangelhafte oder zurückgegebene, jedoch als mangelfrei befundene Produkte entstandenen Kosten wie etwa angemessene Transport-, Prüfungs- und / oder Abwicklungskosten in angemessener Höhe in Rechnung stellen.
- Kosten, die durch den Ab- und / oder Ausbau und Austausch von Produkten, Strukturen oder anderen Teilen der Einrichtung des Käufers, Dekontamination und / oder Wiedereinbau von Produkten entstehen, sind von der Garantie in keinem Fall gedeckt. Der Käufer übernimmt die Verantwortung für derartige Maßnahmen selbst und trägt auch die daraus entstehenden oder im Zusammenhang stehenden Kosten, einschließlich der Zugangskosten im Rahmen der etwaigen Garantiemaßnahmen von SIRO.
12. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte
- Ist der Käufer Unternehmer, so ist das Recht, den Vertrag wegen Irrtums und / oder wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten, ausgeschlossen.
13. Zahlung
- Sofern laut Angebot oder Sondervereinbarung keine anderweitige Zahlungskondition vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung, netto ohne jeden Abzug fällig. Bei Bezahlung der Rechnung im Wege der Banküberweisung oder vergleichbaren Zahlungsmethoden hat der Rechnungsbetrag innerhalb der 30 Tage am Konto des Verkäufers einzulangen.
- Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, gewährte Vergütungen (Rabatte, Vergünstigungen u.a.) zu widerrufen und dem Rechnungsbetrag zuzurechnen und die ursprüngliche Rechnung zu ergänzen oder zu korrigieren.
- Im Übrigen steht es dem Verkäufer bei Zahlungs- sowie bei Annahmeverzug des Käufers frei, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (vgl §§ 918, 920 ABGB) sowie das Rücktrittsrecht aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Annahme der gekauften Ware wird somit zur Pflicht des Käufers erhoben.
14. Eigentumsvorbehalt
- Die an den Käufer gelieferten bzw dem Käufer übergebenen Waren / Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren des Verkäufers so aufzubewahren, dass es zu keiner Vermischung oder Vermengung mit bereits bezahlten gleichartigen vom Verkäufer gelieferten Waren kommt.
- Zudem verpflichtet sich der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren so von allfälligen gleichartigen Waren Dritter zu trennen, dass es zu keiner Vermischung oder Vermengung kommt.
- Der Käufer verpflichtet sich zudem, vor Verarbeitung oder Einbau der unter Eigentumsvorbehalt ste-henden Waren den Kaufpreis für diese vollständig an den Verkäufer zu bezahlen.
- Im Fall eines Verkaufs von noch nicht vollständig bezahlten Waren des Verkäufers an Dritte, verpflichtet sich der Käufer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers dem Dritten zu überbinden und den Verkäufer vom Verkauf sowie der Person des neuen Käufers schriftlich in Kenntnis zu setzten. Der Käufer holt vorher vom neuen Käufer die Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten ein und hält den Verkäufer bei allfälligen diesbezüglichen Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG schad- und klaglos. Zudem tritt der Käufer seine Forderung gegen den neuen Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, den neuen Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen zwischen Verkäufer und Käufer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen zwischen Verkäufer und Käufer ist das sachlich zuständige Gericht in Steyr, Oberösterreich örtlich zuständig.
16. Sonstiges
- Abweichungen in den Prospekten zu den Originalen sind aus drucktechnischen Gründen möglich. Derartige Abweichungen stellen keine den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigenden Mängel dar. Druck- und Satzfehler sind ausdrücklich vorbehalten.
- Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Ist der Käufer Unternehmer, so ist er selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, außer die Forderung des Käufers wurde vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Unternehmern ist ausgeschlossen.
AGB-Stand: Juni 2020 | Version 4
SIRO Beschläge- und Metallwarenfabrik GesmbH
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